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Männergesangverein Germania 1864 Rosbach e.V.










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Satzung
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Ausgabe vom 8. Februar 1990 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen 

Männergesangverein Germania 1864 Rosbach e.V.

Er hat seinen Sitz in Rosbach v.d.H., Stadtteil Nieder-Rosbach. Er ist am 6. Juni 1989 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter der Nr. 740 eingetragen worden.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit und versucht, junge Leute für den Chorgesang zu gewinnen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

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§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. 
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 
a) durch freiwilligen Austritt, 
b) durch Tod, 
c) durch Ausschluß. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb zweier Monate nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

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§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.

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§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. 

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§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. 
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. 
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung. 
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes. 
c) Wahl des Vorstandes. 
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr. 
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. 
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes. 
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4c der Satzung. 
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
k) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters. 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. 

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§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 
a) dem geschäftsführenden Vorstand 
b) dem erweiterten Vorstand 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 
a) der Vorsitzende 
b) der stellvertretende Vorsitzende 
c) der Schriftführer 
d) der Kassenführer 

Zum erweiterten Vorstand gehören: 
a) die Beisitzer (mindestens 3, höchstens 6) 
b) der Notenwart 
c) der stellvertretende Kassenführer 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein nach außen hin; jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. 
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeitspanne aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. 
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. 
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 

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§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

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§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rosbach v.d.H. zu einer zweijährigen Aufbewahrung. Sollte sich der Verein innerhalb dieser Frist nicht neu gegründet haben, ist die Stadt Rosbach v.d.H. ermächtigt, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

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§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16. 2. 1989 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

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Letzte Bearbeitung: 22.11.2017
Kontakt: info@germania-rosbach.de
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